Muss man Geschenke zurück geben?

Begonnen von jaceny, 07. April 2011, 21:20:48

« vorheriges - nächstes »

jaceny

Hi

Es geht um eine Couch, etwa 3-4 Jahre alt.
Die gehörte einer Bekannten meines Onkels.
Sie schenkte uns die Couch vor knapp 3 Jahren - ansonsten hätte sie diese auf den Sperrmüll gestellt, sie reiste in ein anderes Land aus.

Bei uns herrscht Familienkrieg, der langsam ins Lächerliche übergeht. Mein Mann wird in der Arbeit von meinem Onkel bedroht. Ich werde von dessen Sohn (mein Cousin) beleidigt etc.

Nun bekam ich eine E-Mail von meinem Cousin. Ich solle die Couch diese Woche rausstellen, da mein Cousin+mein Onkel ihre (IHR?  ??? ) Couch wieder zurück haben wollen.
Es war ein Geschenk der Bekannten meines Onkels. Ich habe da meine Eltern+Mann als Zeuge.

Ich will und werde die Couch nicht aushändigen - und wenn ich das tun muss dann sicherlich nicht in dem Zustand.

Aber es heißt ja "Geschenkt ist geschenkt und wiederholen ist gestohlen!" Oder ?!

Er hat auch keine Rechnung oder so über die Couch! Da die Bekannte das von ihrem EX damals geschenkt bekommen hat.

Grpßle

iphi

Ach Quatsch, die kannst Du so behalten, das ist ja nur dämlich von denen!

Alissa16

Den Beitrag von Iphi unterschreibe ich mal so ... haben die eigentlich sonst keine Probleme?  ???

jaceny

Nein, haben sie nicht.

Wenn man in der Familie nicht mehr das "Opfer" sein will und aus dem Spielchen aussteigt, dann kommen solche Kindergarten Aktionen. Oder es werden Sachen erfunden, die nicht stimmen.

Einfach grausam, bin einfach nur froh wenn das Theater aufhört, seit Januar 2011 ist das schon.
Sie behaupten sie wollen ihre Ruhe haben - dennoch kommt von Seitens Ihnen jede Woche ein neuer Knaller.
Jetzt eben, das Thema mit der Couch - die sie niemals bessessen haben. Gehörte einst mal einer Bekannten , mehr auch nicht.

Bin ja gespannt wann die nächste Woche hier aufkreuzen und falls es Radau gibt, muss ich halt die Polizei rufen. Wenn meinem Mann schon gedroht wird, er solle auf sich Acht geben auf den Weg zur Arbeit.  s-:)

Wollte mich nur nicht berirren, aber ich war auch der Meinung, geschenkt ist geschenkt!

Funkenflug

 ???

geschenkt ist geschenkt.


ZitatRückgängigmachung einer Schenkung [Bearbeiten]
Verarmung des Schenkers [Bearbeiten]

Ein besonderes Problem im Zusammenhang mit der Schenkung stellt der Fall dar, dass der Schenker nach dem Vollzug der Schenkung verarmt und für den eigenen Unterhalt auf das verschenkte Vermögen angewiesen wäre. Dieser exotisch anmutende Fall hat in der Rechtspraxis erhebliche Bedeutung, nämlich in den häufig vorkommenden Fällen, dass der Schenker durch Alter, Unfall oder Krankheit pflegebedürftig wird, sein eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung der Pflegekosten nicht ausreicht und die Allgemeinheit durch Sozialhilfe hierfür aufkommen muss. Nicht selten erweist sich in solchen Fällen, dass der Pflegebedürftige vorher Vermögensgegenstände unentgeltlich weggegeben hat. § 528 Abs. 1 BGB bestimmt hierzu, dass der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.

Beispiel Altersarmut

Eine 63-jährige Frau verschenkt 25.000 Euro an eine gemeinnützige Institution. Zwei Jahre später geht sie in Rente. Aufgrund der geringen Höhe der Rente und mangels eigenem Vermögen verfügt sie über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mehr. Damit hat sie ihre Bedürftigkeit nach § 528 BGB selbst verschuldet.

Denn es gilt: Hätte die Frau auf die Schenkung verzichtet, würde keine Bedürftigkeit vorliegen. Folgend ergibt sich, dass sie keinerlei Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhält und die Schenkung zurückfordern muss.

Generell gilt, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückgefordert werden müssen, sofern der Schenkende Sozialhilfe beanspruchen möchte. Das gilt für Immobilien genau so wie für Sparbücher und andere Vermögenswerte, wie z. B. Antiquitäten. In etwa 360.000 Fällen jährlich fordern in diesen Fällen die betreuenden Sozialämter die Schenkungen der letzten zehn Jahre ausgesprochen konsequent von den Angehörigen zurück. Die sich aus diesen Fällen ergebenden Gerichtsverfahren gehen zum Teil über Jahre.

Auch wenn die Frau vorher pflegebedürftig gewesen wäre und sie das Vermögen an den sie kostenlos Pflegenden verschenkt hätte, hätte die Schenkung zurückgefordert werden können. Lediglich im seltenen Fall der sittlichen Pflicht ist dies ausgeschlossen.
Grober Undank [Bearbeiten]

Bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen (Undankbarkeit) kann die Schenkung innerhalb eines Jahres (§ 532 BGB) ab Kenntnis der Verfehlung widerrufen werden (§ 530 Abs. 1 BGB). Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenkten spielt für die Bewertung der Verfehlung keine besondere Rolle. Der grobe Undank muss der Verfehlung zu entnehmen sein, sie muss eine tadelnswerte Gesinnung offenbaren, die auf Undankbarkeit deutet. Zur Beurteilung der Schwere der Verfehlung sind auch die damit zusammenhängenden Umstände zu würdigen. Beispiele: Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlung, grundlose Strafanzeige, belastende Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht, schwere Beleidigung.
Scheidung [Bearbeiten]

Am 4. Februar 2010 traf der Bundesgerichtshof (BGH) eine Grundsatzentscheidung und gab damit seine bisherige restriktive Rechtsprechung zur Rückforderung von Geschenken durch Schwiegereltern an Schwiegerkinder auf. In der Revisionsentscheidung XII ZR 189/06 forderten die Ex-Schwiegereltern 58.000 DM (knapp 30.000 Euro) zurück, die sie ihrem künftigen Schwiegersohn zur Finanzierung einer Eigentumswohnung gegeben hatten. Der kaufte diese Wohnung als Alleineigentümer. Solche Zuwendungen erfüllten (wie der BGH nun erkannte) alle Tatbestandsmerkmale einer Schenkung. Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung sei regelmäßig,

    * dass die Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und
    * dass das Kind des Schenkers "in den fortdauernden Genuss" der Schenkung komme.

Vor diesem Urteil war ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hatten (was in Deutschland die meisten Ehepaare tun).[1]
Prinz 3/10
Prinzessin 11/13

Sweety

Unglaublich s-nein

Faktisch ist ja schon alles gesagt, bleibt mir nur noch zu sagen: Unglaublich!

schwarzesgiftal

Also so wie du schreibst ist das ja nicht mal denen ihre Couch sondern von einer bekannten von ihnen, ... also ist es ja direkt keine Schenkung von ihnen...

Ich würd sie notfalls mal darauf hinweisen dass die Couch nicht mal ihnen gehört hat sondern der und der bekannten...

Vielleicht hast du ja eine Telefonnummer von derjenigen, und kannst sich mit der evtl nochmal kurzschliessen,... also zum beispiel dass sie dir n Schrieb ausstellt wo draufsteht dass sie dir die Couch geschenkt hat oder so....

Was wollen denn die Spezialisten machen wenn du ihnen die Couch nicht gibst?
" I'd rather be hated for who I am, than loved for who I am not."

Belinda

Ich würde wohl den Tread ausdrucken und den anstatt der Couch vor die Türe hängen  S:D S:D

Nee sorry Spaß beiseite das ist doch total lächerlich wie die sich aufführen  s-nein

guest4324

Ich würde auch mal versuchen die Bekannte zu kontaktieren.

Ansonsten wär ich wahrscheinlich so auf 180, dass ich denen die Couch vor die Türe karren würde, nur um ihnen nicht noch irgendwie "dankbar" sein zu müssen. Am besten an einem Regentag  S:D


jaceny

Hi

Ich habe keinen Kontakt zu der Bekannten meines Onkels, ich kenne sie nichtmal. Wie gesagt, sie ist ins Ausland gezogen!

Nein die Couch war und wird nie im Besitz meines Onkels sein! :) Und ich werd die ihm auch nicht hinkarren oder so, es ist nicht sein - fertig. Und selbst wenn sie ihm mal gehört hat, geschenkt ist einfach geschenkt.

@schwarzesgiftal

Weiss ich nicht, kann mir gut vorstellen das mein Onkel vor unsrer Haustür (Auffahrt) Radau macht, werde aber dann die Polizei rufen ... nun wart ich ab.

schwarzesgiftal

Würd ich dem auch nicht geben...

wenn er randalieren sollte oder so... Polizei rufen und fertig
" I'd rather be hated for who I am, than loved for who I am not."

elmo666

ist traurig wenn der eigene onkel sich als so ein a**** entpupppt...

couch behalden und geniessen,und bei randale polizei

Nadine456

Tja manche menschen sind einfach nur  :-X
Erlebe ich im Jahr ca 3-4 mal dank meinem Ex und seinen "tollen, oberschlauen" Eltern :)

HappyMom

Couch behalten. Punkt! Rechtlich seid ihr auf der sicheren Seite :)

Geschenkt ist geschenkt und gehört nicht ihm und hat noch nie ihm gehört  :-(

Mann-o-Mann, sogar im Kindergarten verhalten sich die Kinder besser als diese Komikfiguren :-(

Und wenn sie die Couch nicht vergessen können und unbedingt haben wollen, dann bekommen sie eben ein FOTO von der Couch an die Tür gehängt S:D