Elterngeldfrage - freue mich über schnelle Antworten

Begonnen von SarkanaM, 07. Februar 2014, 11:10:13

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SarkanaM

Hallo!

Heute rief die EG-Stelle an und lässt und verwirrt zurück.
Ich hoffe, jemand hier hat mehr Ahnung als ich und kann mir helfen.

Fakten:

Leif geboren am 09.01 - ET war der 13.01. Daher geht mein MuSchu vom 09.01 bis 10.03, da ja Tage vor ET ans Ende des MuSchu rangehängt werden.

Für die Zeit bekomme ich natürlich MuSchu-Geld. Ich gehe danach wieder arbeiten, mein Mann hat seit Geburt Elternzeit und hat auch Elterngeld für das erste Jahr beantragt.
Jetzt sagt die EG-Stelle, wir würden wenn überhaupt erst ab April EG bekommen, denn der März sei durch den extra Tag, der an den MuSchu rangehängt wird "aufgebraucht" und WENN überhaupt würde ICH EG bekommen für den März, aber nur 300€.  ???
Ansonsten würde mein Mann EG ab April bekommen und dann auch nur 9 Monate lang.

Häh?

Ich sehe es also richtig, dass ich wegen eines Tages, den Leif vor ET geboren ist (also Werktage) jetzt einen ganzen Monat EG verliere? Haben alle Kinder, die vor ET geboren werden, Pech?

Kann mir jemand weiterhelfen, ob das so rechtens ist? 
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"In the age of information, ignorance is a choice."

SarkanaM

Edit: Dieser Paragraf wurde uns gerade geschickt:



4.3.4 Monate mit Mutterschaftsleistungen (Satz 2)



Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil mindestens an einem Tag Mutterschaftsleistungen

nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Einnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder dem Elterngeld

vergleichbare Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zustehen, gelten als Monate, für die dieser

Elternteil Elterngeld bezieht. Somit gelten Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 bis 3 anzurechnende Einnahmen zustehen, auch dann als Bezugsmonate, wenn die

Elterngeld beantragende Person in diesen Monaten die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt (im

Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26.05.11, B 10 EG

11/10 R) zur alten Fassung des § 4 Abs. 3 Satz 2 vor Änderung durch das Gesetz zur Vereinfachung

des Elterngeldvollzugs).

Diese Monate sind auf den Bezugszeitraum des Elterngeldes anzurechnen. Sie gelten damit als

von der Mutter verbraucht. Dem steht nicht entgegen, dass die Mutter ergänzend zu den Mutterschaftsleistungen

für diese Monate einen (tageweisen) Anspruch auf Elterngeld geltend macht.

???

Ok, da steht das so drin. Und das heißt jetzt? Nur weil ich es als Frau wage, arbeiten zu gehen, wird ein Monat gestrichen? Weil da steht ja, dass die Mutter Anspruch auf EG geltend machen kann - aber der Vater nicht?
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"In the age of information, ignorance is a choice."

myja78

Meines Erachtens nach ist die Elterngeldstelle da schief gewickelt - denn wenn du vom 9.1. bis 10.3. Elterngeld beziehst - sind das durch den 10.3. eben leider 3 Monate - insgesamt stehen euch aber 14 Monate zu wenn jeder mindestens 2 Monate nimmt - sprich es bleiben 11 Monate für M über und diese kann er ab dem Tag der Geburt nehmen - sprich für den 9.1. bis 10.3. seit ihr beide gleichzeitig in Elternzeit

Aber kannst du den Muschu nicht in Absprache mit dem AG verkürzen, so dass es eben nur genau 2 Monate sind - dann hätte M Anspruch auf 12 ganze Monate (ich glaube es gehen leider beim EG immer nur ganze Monate - man kann leider einen Monat nicht auf 2 Elter verteilen)