Steuerfrage

Begonnen von incognito, 26. August 2013, 11:45:38

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incognito

Bezugnehmend auf die Überlegung Geschwisterchen ja oder nein, erinnerte ich mich an den Tipp eines Bekannten, der uns damals, beim ersten Kind vorschlug doch die Lohnsteuerklassen vorher zu wechseln. Ist das wirklich sinnvoll um mehr Elterngeld zu bekommen?

Mein Mann und ich verdienen ungefähr gleichviel (+/-300€) und haben zur Zeit Lohnsteuerklasse 4/4.
Sinnvoll wäre es wohl unter Umständen auf 3/5 zu wechseln, ich in 3 und er in 5.
Dies würde bedeuten, dass ich 220€ mehr rausbekomme, er 220€ weniger.

Somit würde ich, wenn ich es richtig verstanden habe, auch mit 220€ mehr in die Elterngeldberechnung gehen, ist das korrekt so?
Bei 4/4 sind wir es gewohnt unsere Steuererklärung zu machen und meist etwas zurückzubekommen. Wie verhält sich das bei 3/5, müssen wir das gezwungenermaßen mit einer Nachzahlung rechnen (abgesehen vom Progressionsvorbehalt wegen dem Elterngeld))? Oder gar mit Vorauszahlung?

Kennt sich da wer aus?
Danke!!!

SarkanaM

Wenn, dann früh genug wechseln.

Zitat Wiki

ZitatÄnderungen ab 1. Januar 2013

Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs wird ab 1. Januar 2013 die Einkommensermittlung durch die Pauschalierung von Steuern und Abgaben vereinfacht. Bei nichtselbständiger Tätigkeit wird aus jeder Lohn- oder Gehaltsbescheinigung das laufende lohnsteuerpflichtige Bruttoeinkommen entnommen, aus dem EDV-gesteuert ein fiktives Nettoeinkommen berechnet wird. Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte werden dabei nicht berücksichtigt. Auch bei den Gewinneinkünften wird das Nettoeinkommen mittels pauschaler Abgabensätze berechnet. Hierbei wird die Einkommensteuer berechnet, indem auf den durchschnittlichen monatlichen Gewinn die Lohnsteuertabelle angewendet wird. Die Änderungen gelten für Kinder, die ab dem 1. Januar 2013 geboren werden (§ 27 Abs. 1 BEEG).

Das Gesetz hat es Ehepaaren erschwert, durch einen Steuerklassenwechsel während der Schwangerschaft die Elterngeldhöhe nach der Geburt zu optimieren. Ein Wechsel der Steuerklasse nach Bekanntwerden der Schwangerschaft wird nun grundsätzlich nur noch dann von der Elterngeldstelle berücksichtigt, wenn er sieben Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes beim Finanzamt gestellt wurde. Wer den Antrag später stellt, kann die Berücksichtigung des Steuerklassenwechsels nur noch erreichen, wenn er zum Beispiel beim Elterngeldantrag einen Verzicht auf die Ausklammerung eines Mutterschutzmonats erklärt. Damit verschiebt sich der Bemessungszeitraum und auch der Wechselantrag kann später gestellt worden sein.[15]
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"In the age of information, ignorance is a choice."

incognito

Da steht ja nun, dass vom Steuerbrutto ausgegangen wird  ???
Aber die Steuerklasse spielt wahrscheinlich bei dieser "fiktiven" Berechnung schon mit rein, oder?

Danke für die Info!
Ich sollte mich mit den Änderungen seit 2009 mal beschäftigen ;)