Frage zu ETW geklärt, jetzt Frage zu Einkommen aus 450 Euro-Job... :-)

Begonnen von Cornelia x Marie Sophie, 17. März 2014, 12:54:37

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Cornelia x Marie Sophie

Hier gibt es ja vielleicht ein paar Profis zu diesem Thema  :)

Wir haben eine Eigentumswohnung und im letzten Jahr diverse Reparaturen vornehmen, bzw. auch Einbauten machen lassen.

Das wir die Arbeitszeit der Handwerker bei der Einkommensteuererklärung mit ansetzen können, wissen wir. Können wir, darüber hinaus, auch die Beiträge für Material, bzw. die Einbauten absetzen (es handeln sich dabei um Beträge, die für Erneuerung von Fenstern/Erweiterung Heizkörper verwendet wurden)?
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"Wir sind geboren worden, um den Glanz Gottes, der in uns ist, leuchten zu lassen" (Nelson Mandela)

Flower Eight Revival

Nein, Materialkosten kann man ( mein Wissensstand) nicht absetzen. Schau hier: [Login or Register]

Jomi

Mirja 6.11.09, Jonathan 8.12.11 und Jakob 17.1.15, unsere größten Schätze <3<3<3

*12/2013, für immer in unserem Herzen

Mamba

Material kann man nur absetzten, wenn die Wohnung fremdvermietet ist (hab cih allerdings nur gesagt bekommen, nicht schriftlich)
lg Mamba

tue nichts online, was du nicht auch offline tun würdest




Bomelo

Aus eigener Erfahrung:nein, nur Handwerkerlöhne, auf die auch Steuern angefallen sind
der beste große Bruder der Welt :-*
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2620 Gramm, 47 cm, 100% Wunder :-*
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Sabrina84

Nein, nur die Löhne + Anfahrt!

§35a Abs. 3 EStG sagt:

ZitatFür die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.

Heißt, nur 20% der Löhne und dann nur bis max. 1200€!

Und:

ZitatVoraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung [...] für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Heißt ohne Rechung und Zahlung per Überweisung geht überhaupt kein Ansatz!

Cornelia x Marie Sophie

Frage zu den Handwerkerleistungen geklärt, danke!!

Nun zu meiner nächsten Frage (wir haben zwar eine entsprechend ESt-Software, habe dazu aber nichts gefunden): ich habe im letzten Jahr 3 Monate lang auf 450 Euro-Basis gearbeitet; ab dem 4. Monat hatte/habe ich einen Teilzeitjob. In der Steuerbescheinigung ist der komplette Zeitraum angegeben, mit dem Hinweis ab 01.07. Teilzeit mit dem entsprechenden Betrag. Nun will ich den 450-Euro-Lohn auch in die Software mit eintragen - nur wo? In welchem Bereich? Bin da nicht so wirklich schlau draus geworden...
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Jomi

Sind die 450 auch auf Steuerkarte? Falls nein, dann ist das steuerfrei und du musst das gar nicht angeben.
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mausebause

Zitat von: Jomi am 18. März 2014, 15:08:18
Sind die 450 auch auf Steuerkarte? Falls nein, dann ist das steuerfrei und du musst das gar nicht angeben.

Normalerweise sind die 450.- Jobs steuerfrei und du brauchst nix angeben - so bei mir zumindest!

Wechselflügler

Ja, geringfügige Beschäftigungen ("450,00 EUR-Jobs") sind steuerfrei, müssen in der EStE nicht angegeben werden.

Allerdings kannst Du für diesen Zeitraum auch keine Werbungskosten geltend machen.

Sally

Geringfügige Beschäftigungen können pauschalbesteuert sein, müssen es aber nicht.

Die Pauschalsteuer( 2%)  führt entweder der Arbeitgeber ab oder kann die auch auch dem Arbeitnehmer umwälzen.

Pauschalbesteuerte Minijobs müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden.

Ersichtlich ist das ganze im Lohnzettel, genauer im Lohnzettel im Feld Lohnsteuerklasse, schau mal bitte was da drauf steht.

Cornelia x Marie Sophie

Danke für Euer Feedback!! Habe über meinen Arbeitgeber jetzt auch noch mal nachgehakt; die Besteuerung hat in meinem Fall der Arbeitgeber übernommen - und von wg. Werbungskosten: mein Büro ist genau 500 m weg von zu Hause... ;-)
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