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Allgemeines => Allgemein => Thema gestartet von: Nachtvogel am 28. Januar 2013, 19:31:12

Titel: rechtliche Frage: *kaputter* Laptop
Beitrag von: Nachtvogel am 28. Januar 2013, 19:31:12
so, jetzt muss ich euch mal fragen


ich hab zu Weihnachten nen Lappi bekommen. Vor 2 Wochen haben wieder den wieder einschicken müssen:

1. gingen die Tastennicht gut (die reagieren nicht wenn man die oben oder unten trifft, vor allem die Backspace)
2. Der Kontakt vom Ladekabel funzt nicht...kommt man nur miiiinimal dran, verliert er die Verbindung


so vor 3-4 Tagen kommt der PC aus der *Reparatur* wieder

nix haben die gemacht!!! :-(

Die Tasten funktionieren genau so gut/schlecht wie zuvor und beim Kontakt vom Kabel haben die tatsächlich drauf geschrieben, dass sie keinen Fehler gefunden haben :o



Und nu?
Rückgaberecht werden wir wohl keins mehr haben oder? Aber dauernd einschicken damit die immer wieder nix tun und einfach zurücksenden kanns ja wohl auch nicht sein, oder?

Und beim Service waren die auch SOWAs von unfreundlich :-( :-X
*tja dass das Kabel kaputt ist, ist ja IHR Fehler, von selber wird das ja nicht kaputt gegangen sein!*
:o :o :o :-( :-X


BTW Finger weg von Packard Bell!


Titel: Antw:rechtliche Frage: *kaputter* Laptop
Beitrag von: Trouble2011 am 28. Januar 2013, 19:36:55
Ich hab einen PB und bin eigentlich ganz glücklich. ;)
Das hilft jetzt auch nicht, was?
Gibt es nicht Garantie für ein halbes Jahr? Erst danach musst du nachweisen, dass es nicht dein Verschulden war- Beweislastumkehr.
Also- einschicken mit dem Vermerk dass der gleiche Fehler erneut aufgetreten ist und nach dem dritten Mal muss man dir ein Neugerät zugestehen. Meine ich. ;)
Titel: Antw:rechtliche Frage: *kaputter* Laptop
Beitrag von: Nachtvogel am 28. Januar 2013, 19:40:37
ne Ahnung wo ich sowas nachlesen kann?

ich würde  :-(mich nämlich gerne *bis unter die Zähne* bewaffnen damit der blöde Heini mir garnicht erst dumm kommen braucht!
Titel: Antw:rechtliche Frage: *kaputter* Laptop
Beitrag von: Flower Eight Revival am 28. Januar 2013, 19:42:36
wo hast du es gekauft? in deutschland oder belgien?
Titel: Antw:rechtliche Frage: *kaputter* Laptop
Beitrag von: Trouble2011 am 28. Januar 2013, 19:45:01
2. Mängelgewährleistung

Im Unterschied zur Garantie entstammen Ansprüche des Käufers aus Mängelgewährleistung direkt aus dem Kaufvertrag selbst. Selbst wenn diese nicht gesondert im Vertrag aufgeführt sind, bestehen Gewährleistungsansprüche Kraft Gesetzes. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Mangel an der Sache vorhanden ist. Die §§ 434, 435 BGB bestimmen beispielsweise für den Kaufvertrag, was ein Mangel (Sach- oder Rechtsmangel) ist. Ein Mangel liegt bspw. vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine zu geringe Menge geliefert wird.

Liegt ein Sachmangel vor, so stehen dem Anspruchsinhaber verschiedene Mängelrechte zur Verfügung. Zunächst besteht ein sog. Vorrang der Nacherfüllung (§ 439 BGB). Dem Vertragspartner soll so die Möglichkeit gegeben werden, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache am Vertrag festzuhalten. Verweigert er dies oder schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB), vom Vertrag zurück treten (§ 437 Nr.2 BGB) oder kann Schadensersatz (§ 437 Nr.3 BGB) geltend machen.

Der Verkäufer haftet grundsätzlich für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sog. versteckte Mängel die bereits vorhanden waren, jedoch erst später entdeckt wurden. Liegt ein Mangel vor, muss immer bei demjenigen reklamiert werden, bei dem man die Sache gekauft hat. Meist ist dies der Händler, bei dem Sie die Ware erworben haben. Falsch wäre es, direkt beim Hersteller seine Rechte geltend zu machen. In der Praxis geschieht es allerdings oft, dass der Verkäufer als Vertragspartner)versucht, die Haftung im Rahmen der freiwillig gegebenen Garantie auf den Hersteller abzuwälzen. Hierauf müssen Sie sich in der Regel jedoch nicht einlassen.

Die gesetzliche Verjährungspflicht beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB). Beim Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf 12 Monate verkürzt werden. Besonders wichtig ist, dass die Frist bei reinen Privatverkäufen komplett durch einen Haftungsausschluss ausgeschlossen werden kann.



Deutsches Recht.. Belgien weiß ich natürlich nicht.
Titel: Antw:rechtliche Frage: *kaputter* Laptop
Beitrag von: Nachtvogel am 28. Januar 2013, 19:56:45
Deutschland gekauft

dankeschön :-*
Titel: Antw:rechtliche Frage: *kaputter* Laptop
Beitrag von: Flower Eight Revival am 28. Januar 2013, 19:59:23
http://www.anwaltseiten24.de/rechtsgebiete/verbraucherrecht/rechte-des-kaeufers/nacherfuellung.html
Titel: Antw:rechtliche Frage: *kaputter* Laptop
Beitrag von: Nachtvogel am 28. Januar 2013, 20:10:11
 :-*


so und nun muss mein Mann EO huldigen und laut sagen *ich sehe hiermit ein, dass dein Forum nicht so doof ist, wie ich immer behaupte*
S:D
Titel: Antw:rechtliche Frage: *kaputter* Laptop
Beitrag von: starlet am 28. Januar 2013, 20:37:16
ich hatte mal nen acer bei mediamarkt gekauft und auch eingeschickt. weil nämlich das lan kabel dauert rausgefluscht ist. naja kommt halt davon, wenn man den lappi aufm schoss hat und mal gegenstößt :P

wurde anstandslos gemacht, alles kein ding

Titel: Antw:rechtliche Frage: *kaputter* Laptop
Beitrag von: schwarzesgiftal am 29. Januar 2013, 07:11:19
Ich würd ihn auch unverzüglich wieder hinschicken und noch ein nettes schreiben dazulegen, dass leider keiner der fehler behoben wurde und du um unverzügliche nachbesserung oder austausch des geräts bittest.

soweit mir bekannt is hast du nach 2maliger nachbesserung anspurch auf ein neues gerät
Titel: Antw:rechtliche Frage: *kaputter* Laptop
Beitrag von: toki am 29. Januar 2013, 08:51:49
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