Gutschein nachträglich aberkennen - erlaubt?

Begonnen von Daniela+Kids, 14. Dezember 2016, 12:42:29

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Daniela+Kids

Hallo

Ich habe vor einiger Zeit bei einem großen Versandhändler etwas bestellt und dabei einen 15€-Gutschein eingelöst. Nach Verrechnung der Retoure bekam ich eine korrigierte Rechnung, ich überwies den fälligen Betrag und mein Kondenkonto galt als ausgeglichen. 2 Wochen später erhielt ich plötzlich eine Mahnung über die 15€ des Gutscheins zzgl. 7€ Mahngebühr. Per Mail legte ich Einspruch ein, bekam jedoch keine Antwort darauf. Heute sah ich in meinem Kundenkonto, dass die Mahngebühr wohl gestrichen wurde, die 15€ des ursprünglichen Gutscheins allerdings noch als offener Betrag vermerkt sind.

Daraufhin wollte ich die Sache telefonisch klären, flog jedoch mehrmals aus der Warteschleife mit der Begründung, dass die maximale Wartezeit überschritten sei.

Nun meine Frage: Ist es rechtens, dass ein Gutschein nachträglich aberkannt wird? Wie gesagt, ich erhielt eine offizielle Rechnung nach Retourenabwicklung, in der der Gutschein anerkannt wurde.

teddybaer

War der Gutschein an einen Mindestbestellwert gebunden, zB ab € 50?
Und hast du mit den Rücksendungen dann die beispielhaften €50 unterschritten?

Daniela+Kids

Das weiß ich nicht mehr, da ja zwischen Rücksendung und Mahnung einige Wochen lagen. Und bei der korrigierten Rechnung war ja der endgültige Bestellwert schon klar, also hätte der Händler einen möglichen Mindestbestellwert berücksichtigen können bzw. müssen.

Schnukki

Hier bist Du doch aber in der Pflicht das zu prüfen.
Du hast z.B. einen Gutschein .. 15 Euro bei 50 Euro Gesamtwert.
Kaufst Sachen im Wert von 80 Euro .. schickst dann aber Sachen im Wert von 40 Euro wieder zurück. Somit steht Dir der Gutschein nicht mehr zu.

Meph

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Für Dezentralität und Eigenverantwortung! https://www.youtube.com/watch?v=8zeg_R-PMAw
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Daniela+Kids

@Schnukki
Ich habe ja eine Rechnung über den (niedrigen) Rechnungsbetrag abzüglich des Gutscheins erhalten. Erst ca. 1,5 Wochen später wurde der Gutschein storniert. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich den Betrag schon längst überwiesen. Abgesehen davon sehe ich den Händler in der Pflicht, mich darüber zu informieren.

@Meph
Baur