Danke!!! Erledigt :)

Begonnen von shiri, 04. Januar 2012, 11:03:15

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shiri

Mädels,

ich bräucht malwieder eure Hilfe.
Google ist auf die ersten ein-zwei Suchen nicht sehr hilfreich gewesen und eh ich mir jetzt einen Wolf such und eine von euch evtl. weiß, wo ich suchen muss oder gar genau weiß wo das geregelt ist, frag ich erstmal hier.

Situation:
AN mit 6 TageWoche (5 Tage arbeiten, einen freien Tag)
beplant Montag bis Freitag arbeiten, Samstag freier Tag
AN erkrankt und ist Montag bis Mittwoch per AU freigestellt.

Nun verlang der AG, dass der AN den Samstag zur Arbeit erscheint

:o
*vogelzeig*
Wir sind uns alle einig, dass ein Krankheitstag wie ein Arbeitstag zählt und nicht nachgearbeitet werden muss.

ABER

Gibt es dazu eine gesetzliche Grundlage?
Wo?


Ich wäre euch sehr dankbar, wenn ihr meine Suche verkürzen könntet.

DANKE!
Shiri

toki

Ist in dem Vertrag festgelegt das Mo-Fr gearbeitet wird? Wenn da "nur" festgelegt ist das 5 Tage die Woche gearbeitet werden muss könnte das mit dem Samstag wirklich so sein.
"Realität ist die abstrakte Illusion zerstörter Ideale"

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shiri

Nee, das ist bei einer 6-Tage Woche im Einzelhandel meist nicht vertraglich festgelegt.
Aber die Dienstplanung steht schon im Voraus. Der AN erfährt nicht erst am Montag wann sein freier Tag sein wird.

toki

Musste denn jemand, wegen der Krankheitd es AN, der eigentlich Samstag arbeiten müsste mo-mi einspringen? Wenn ja würde ich persönlich wahrscheinlich einfach mal in den sauren Apfel beißen und samstag mal arbeiten.
"Realität ist die abstrakte Illusion zerstörter Ideale"

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shiri

#4
Nein, einspringen musste keiner.


Mir gehts auch nicht drum, was ich persönlich aus der Situation jetzt machen würde, sondern ob es eine gesetzliche Grundlage gibt, die besagt, dass Krankheitstage = Arbeitstage sind.

Bri Tta

Wenn es nicht vertraglich festgesetzt ist, kann der AG im Prinzip verlangen, das Samstags gearbeitet wird.
Aber du liegst völlig richtig, Krankentage gelten als "bezahlte Arbeitstage", sprich die zu arbeitenden Stunden werden an den Tagen mit Krankenschein voll angerechnet.

In diesem Falle kann er wohl drum bitten, das Samstags gearbeitet wird, das muss dann aber als Überstunden angerechnet werden (Da ja 6-Tage Woche dann).

Aber ich persönlich (und das ist nur meine ganz alleinige Meinung ;), kein Angriff oder sowas), würde wohl an diesem Samstag arbeiten gehen, alleine weil ich keine Stunk mit dem Chef haben möchte, für mich ja auch jemand eingesprungen sein muss, und weil ich das Arbeitsklima nicht "gefährden" will. (Sofern es ein gutes ist)

Wo du da im Internet was drüber finden kannst, weiss ich leider nicht, wir haben auf der Arbeit noch mit den ganz alten, klassischen Gesetzbüchern gearbeitet. ;)
Was du machen kannst ist, entweder bei der zuständigen Gewerkschaftoder beim Betriebsrat (sofern vorhanden, aber ich gehe davon aus, das es was größeres ist, wo gearbeitet wird) nachzufragen, eventuell auch noch in der Personalabteilung, falls sowas extra vorhanden ist.
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ehemals Fannilein :-)

Bri Tta

Achso, ich bin seit 2007 raus aus dem Beruf und in Elternzeit, ich weiss nicht, ob sich da was geändert hat in der Zwischenzeit.
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ehemals Fannilein :-)

shiri

Danke Fannilein.
Ganz klar, Goodwill und Harmonie am Arbeitsplatz wäre mir persönlich auch wichtiger aber hier geht es wohl um einen Grundsatzdiskussion und da muss man doch bei den Fakten bleiben.

Ich habe das hier im Netz gefunden
...
Im Bereich eines laufenden bzw. bereits aushängenden Dienstplanes gilt im Regelfall/insofern keine anderen Regelungen existieren die Risikolehre bzw. Sphärentheorie (s. z.B. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

Sind in einem Dienstplan z.B. an zwei Tagen Dienst mit je 8 Stunden eingetragen und erkrankt der Arbeitnehmer, so werden ihm 16 Stunden gutgeschrieben. Hat der Arbeitnehmer frei, liegt die Erkrankung in seinem Risikobereich und er bekäme keine Stundengutschrift, was z.B. beim Freizeitausgleich zu Konflikten führen kann. Dies gilt erst einmal auch für Teilzeitbeschäftigte. Durchbrochen wird die Risikolehre bzw. Sphärentheorie z.B. durch die eindeutige Regelung in § 9 BurlG (s. u.).

Etwas anderes gilt ggf. wenn der Dienstplan in Kenntnis einer längeren Erkrankung des Arbeitnehmers erstellt wird (so z.B. LAG Düsseldorf - Az: 16 (18) Sa 167/06 - Urteil vom 06.06.2006). Diese Auffassung wird vom Verfasser geteilt.
....


das hilft definitiv weiter!!!

Aber DANKE für eure Meinungen.